Welche Leistungen erhalten Ausländer*innen aus EU-Staaten?
Nach der Erweiterung der EU um Rumänien und Bulgarien, hat sich das Problem ergeben, dass auch Menschen nach Deutschland kommen, die hier zwar Arbeit suchen, aber keine finden, oder nicht wirklich arbeitsfähig sind etc.. Diese Menschen haben in der BRD Sozialleistungen beantragt, was als „Einwandern in die Sozialsysteme“ bezeichnet wurde. Ab 01.01.2017 wurden im SGB II und im SGB XII Änderungen vorgenommen, die dies verhindern sollen.
Für EU Bürger gilt auch nicht das normale Ausländergesetz, da sie sich im gesamten EU Raum freizügig bewegen dürfen, d.h. Wohnungen anmieten, Arbeit suchen etc. Das Sozialgesetzbuch SGB II regelt die ALG II Leistungen, bekannt als Hartz IV. Das SGB XII regelt hingegen die Grundsicherung, vergleichbar mit der alten Sozialhilfe. Diese bekommen Menschen, die nicht arbeitsfähig im Sinne des SGB II sind, d.h. nicht mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können und Menschen die Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, davon aber nicht leben können, d.h. die Rente wird aufgestockt.
Nach diesen Gesetzesänderungen bekommen EU-Bürger, die kein Daueraufenthaltsrecht und keinen Arbeitnehmerstatus in Deutschland haben, KEINERLEI Hilfeleistungen. (Mit Ausnahme einer Überbrückungsleistung von 180 Euro, die einmal in 2 Jahren gezahlt werden kann.) Dies geht so weit, dass diese Personengruppe nicht in eine klassische Notunterkunft für obdachlose Menschen eingewiesen werden kann, denn dafür müssten sie Sozialleistungen erhalten. Wir sehen dies an der steigenden Zahl obdachloser Menschen in den Städten.
Da man im Gesetzestext ja nicht schreiben konnte „nur für Bürger aus Bulgarien und Rumänien“ steht dort nun „EU-Bürger“, d.h. dieses Gesetz gilt für alle EU Ausländer.
Das Gesetz hat seit 2017 dazu geführt, dass vielen, seit Jahren rechtmäßig in Deutschland lebende EU-Bürgern, die bereits Sozialhilfe erhielten, plötzlich sämtliche Leistungen gestrichen wurden. Wohnungslosigkeit, Mittellosigkeit, Schutzlosigkeit, Gefahr der Ausbeutung und Verelendung waren und sind die Folge. mit dem Argument, diese Menschen könnten ja ausreisen und ihn ihrem Heimatland existenzsichernde Sozialleistungen beziehen (aha…), verweigert man ein die Gewährleistung eines menschenwürdiges Existenzminimums. Der Paritätische Wohlfahrtsverband, von dem diese Informationen stammen, nennt dies „sozialrechtliches Aushungern“.
Nach wie vor ist nicht sicher, ob dieses Gesetzesänderung verfassungskonform ist. Es laufen verschiedene Klagen beim Bundesverfassungsgericht.
